Die Rheinhessenpartei.
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Klarstellungen zum 3. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Behauptung | Klarstellung |
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– Gesetze und Verordnungen würden zeitlich unbegrenzt erlassen. | – Nur die jeweiligen Länder können Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erlassen. – Die Vorschriften sind nun zu begründen und zeitlich auf vier Wochen zu befristen. – Der Deutsche Bundestag kann diese Vorschriften als Gesetzgeber jederzeit per Gesetz ändern. – Sämtliche Maßnahmen auf Grundlage der epidemischen Lage enden automatisch am 31. März 2021, oder wenn der Deutsche Bundestag die epidemische Lage davor für beendet erklärt. |
– Grundrechte würden abgeschafft. | – Der Gesetzentwurf enthält keinerlei Regelung zur Abschaffung von Grundrechten. – Bei allen Maßnahmen müssen die Verhältnismäßigkeit gewahrt und „soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit“ berücksichtigt werden. |
– Es handele sich um ein Ermächtigungsgesetz. Dem BMG würden uneingeschränkte Vollmachten zum Erlass von Rechtsverordnungen und grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen erteilt. | – Die Länder sind auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dazu befugt, Schutzmaßnahmen zu erlassen (§ 28 IfSG). – Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden diese Befugnisse im neuen § 28a IfSG präzisiert und klarer gefasst. – Unter anderem ist in § 28a Abs. 1 ein Beispielkatalog von Maßnahmen aufgeführt. – Beschränkungen von Versammlungen und religiösen Zusammenkünften, Ausgangsbeschränkungen, Betretungsverbote für Altenheime etc. dürften nur unter besonderen Voraussetzungen verfügt werden. – Zudem werden in Abs. 3 Schwellenwerte für die Intensität der Schutzmaßnahmen verankert. – Sofern Verordnungsbefugnisse für das BMG bestehen, existieren diese nur in einem bestimmten Bereich und nur so lange, wie eine epidemische Lage gegeben ist. – Dem Deutschen Bundestag ist es zudem jederzeit möglich, höherrangiges Recht zu verabschieden. Uneingeschränkte Befugnisse existieren nicht. |
– Der Bundestag gebe das Verfahren der Corona-Bekämpfung aus der Hand und beteilige sich nicht. | – Der Deutsche Bundestag hat sich von Beginn des Pandemiegeschehens an gesetzgeberisch mit der Corona-Bekämpfung beschäftigt, insbesondere durch die Verabschiedung der ersten beiden Bevölkerungsschutzgesetze und zahlreicher Hilfspakete. – Der Bundestag hat rund 30 Corona-Gesetze beschlossen und ca. 70 Debatten geführt. |
– Die Maßnahmen hätten keine Begrenzung, es gebe unbegrenzte Handlungsvollmachten. | – Es gibt keine unbegrenzten Handlungsvollmachten. Die Parlamente sind jeweils zur Entscheidung befugt und berufen. – Im neuen § 28a Abs. 5 IfSG wird geregelt, dass alle Maßnahmen der Länder zu begründen und zeitlich zu begrenzen sind. Die Möglichkeiten der Maßnahmen der Länder werden begrenzt durch den neuen § 28a IfSG und den Verhältnismäßig-keitsgrundsatz. |
– Die epidemische Lage sei nicht definiert, deshalb herrsche Rechtsunsicherheit. | – Im 3. Bevölkerungsschutzgesetz wird in § 5 IfSG eine Definition der epidemischen Lage gesetzlich verankert. – Eine solche liegt vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil: >> die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder >> eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet. – Mit einem entsprechenden Antrag wird der Deutsche Bundestag feststellen, dass eine solche Lage derzeit weiterhin besteht. Die tatsächlichen Voraussetzungen liegen vor. |
Mit dem Gesetzentwurf würden eine Impfpflicht und ein Covid- Immunitätsausweis durch die Hintertür eingeführt. | Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen zu einer Impfpflicht oder einem Immunitätsausweis. |
Der Gesetzentwurf ermögliche ein staatliches Eindringen in die Privatsphäre und Kontrollen in Privaträumen. | Der Gesetzentwurf ermöglicht weder einEindringen in die Privatsphäre noch in die Wohnung. |
Das Infektionsschutzgesetz in der bisherigen Fassung wäre ausreichend. | Das bisher geltende Gesetz ist nicht auf eine solche dauerhafte pandemische Lage von nationaler Tragweite ausgerichtet. Daher ist es richtig, das Infektionsschutzgesetz weiterzuentwickeln. |
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